Arbeitsverträge in Verbünden
Grundlage der Zusammenarbeit im Verbund zwischen Klinik, Praxis und ÄiW sind die jeweiligen Arbeitsverträge. Verschiedene Vertragsmodelle mit ihren Vor- und Nachteilen werden dargestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um rechtsverbindliche Auskünfte handelt. Im Einzelfall sollte immer geprüft werden, welche Form der Vertragsgestaltung im jeweiligen Fall geeignet ist.
Vertragsmodelle
Zwei Grundrichtungen der Zusammenarbeit im Verbund sind denkbar, die in entsprechenden Arbeitsvertragsmodellen festgehalten werden:
Abordnung
Der bestehende Weiterbildungsvertrag mit der Klinik wird fortgesetzt, ein Vertrag zwischen Praxis und Klinik regelt die Abordnung an die neue Weiterbildungsstätte (Praxis) im vorgesehenen Umfang. Für den/die ÄiW besteht der ursprüngliche Vertrag fort, so dass weder während der Abordnung, noch nach der Rückkehr an die Klinik verwaltungstechnische Aufgaben auf den/die ÄiW zukommen (siehe Mustervertrag).
Vorteile:
- kein administrativer Aufwand für ÄiW
- Zahlungen der Kliniken an die ÄiW werden unverändert fortgeführt
- alle finanziellen Angelegenheiten werden zwischen Klinik und Praxis abgewickelt (Abordnungsvertrag)
- verbleibende Weiterbildungszeiten von < 50% in der Klinik bei zeitgleicher Tätigkeit in Praxis und Klinik können anerkannt werden (Bestätigung durch Ärztekammern sollte immer eingeholt werden)
Nachteile:
- Immer noch gibt es eine Diskussion, ob es sich bei einer Abordnung um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln könnte. In einem Rechtsgutachten einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei aus Berlin kommt diese zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer Abordnung zum Zwecke der Weiterbildung nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung handele, diese Aussage ist aber eine rechtliche Beurteilung und nicht rechtsverbindlich. (siehe Rechtsgutachten)
Diese Ansicht entspricht auch der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 01.08.2019, die die Überlassung zu Ausbildungszwecken nicht als Arbeitnehmerüberlassung ansieht, insofern man die Weiterbildung als Überlassung im Ausbildungsverbund ansieht (siehe Fachliche Weisung).

Parallele Vertragsgestaltung
Der Weiterbildungsvertrag mit der Klinik ruht oder wird beendet (Freistellung), es erfolgt eine Beurlaubung (Vertrag pausiert) oder der Stellenumfang wird vorübergehend reduziert. Zeitgleich wird ein zweiter, zeitlich befristeter Vertrag mit der neuen Weiterbildungsstätte (Praxis) abgeschlossen.
Vorteile:
- Hauptvorteil ist die klare Regelung zwischen jeweils zwei Vertragspartner*innen - Klinik – ÄiW, Praxis – ÄiW. Eine Diskussion zu Regelungen und Interpretationen zur Arbeitnehmerüberlassung entfallen.
- Praxis zahlt U2-Umlage und ist finanziell gegen Ausfälle durch Krankheit geschützt.
Nachteile:
- Verträge müssen sämtlich neu erstellt werden (ÄiW – Klinik, ÄiW – Praxis)
- Lohnbuchhaltung erfolgt doppelt – Klinik und Praxis
- Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten muss geklärt sein (Teilzeitstellen) – dazu immer Ärztekammer anfragen
Im Anhang dargestellte Musterverträge für die verschiedenen Modelle der Vertragsgestaltung sind nicht rechtsverbindlich.
Musterverträge werden an die Situation vor Ort (Praxis, Klinik, ÄiW) und im Einvernehmen miteinander angepasst, um alle (auch regionale, institutionellen) Belange zu regeln.