Regelungsinhalte in Arbeitsverträgen
Auf der Grundlage der Erfahrungen aus den bereits genannten Weiterbildungsverbünde werden im Folgenden einige wichtige Regelungsinhalte ausgeführt:
Vergütung
Die Höhe der Vergütung in der Praxis soll der der Klinik angepasst sein. Im Rahmen der Förderung der ambulanten Weiterbildung nach §75a SGB V ist eine angemessene Vergütung gefordert, in der Regel gekoppelt an das Tarifwerk TV-Ärzte oder andere Tarifwerke der jeweiligen Kliniken (TV-Ärzte VKA oder TV-Ärzte TdL oder TV-Ärzte Privatanbieter – siehe z.B. https://www.marburger-bund.de/bundesverband/tarifvertraege). Die Bezahlung der ÄiW darf die Höhe der Förderung nicht unterschreiten. Sozialabgaben des Arbeitgebers und ggf. die Restsumme zwischen Bruttoarbeitslohn und Fördersumme sind von der Praxis zu tragen. Bei einer derzeitigen Fördersumme von 5.400 Euro für ein Vollzeitäquivalent (Arbeitsstunden 38,5 bis 42 Stunden nach Tarifwerk) bedeutet das eine Restbelastung der Praxis von ca. 1.100 bis 2.800 Euro für eine volle Stelle pro Monat je nach Weiterbildungsjahr und Einstufung der ÄiW. Die angemessene Bezahlung wird am Ende der Weiterbildung durch Nachweis der Gehaltszahlungen an den/die ÄiW von der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA), also der auszahlenden Stelle, überprüft.
Immer sollte aufgenommen werden, dass es sich um Arbeitsverträge zum Zwecke der Weiterbildung handelt (Weiterbildungsvertrag). Dies ist auch für die Förderung der ambulanten Weiterbildung wichtig. Genauso wichtig ist ein Passus im Text, der festschreibt, dass Fördergelder für die ambulante Weiterbildung nach §75a SGB V der Praxis zustehen (insbesondere bei Abordnungsverträgen).
Arbeitszeiten
Neben Umfang und Dauer der Tätigkeit empfiehlt es sich, die Arbeitszeiten festzuschreiben, von denen nur im gemeinsamen Einvernehmen aller Parteien abgewichen werden kann. Dies insbesondere dann, wenn eine Tätigkeit in Klinik und Praxis im gleichen Zeitraum vorgesehen ist. Die Regelung kann in einer Anlage zum Arbeitsvertrag abgebildet werden, und hilft spätere Missverständnisse und Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Die Aufteilung der Arbeitszeiten ist in nahezu jeder Weise denkbar und muss die Zustimmung aller Parteien erhalten. Gefundene Kompromisse sind – ohne anderslautende gemeinsame Absprachen - verbindlich einzuhalten. Nur so kann ein geregelter Arbeitsablauf in Praxis und Klinik gewährleistet werden.
Ausfall wegen Erkrankung:
Bei Beschäftigung mit Einzelvertrag zwischen Praxis und ÄiW gelten die üblichen Regeln. Die Praxis zahlt für Mitarbeiter*innen eine Umlage an die Krankenkasse (U1-Umlage, krankenkassenspezifisch verschiedene Tarife und Möglichkeiten), dafür erhält sie im Krankheitsfall nach Anzeige (AU) eine entsprechende Entschädigung.
Merke:Bei einem Abordnungsvertrag verhält es sich anders – Kliniken nehmen nicht an der Entgeltfortzahlungsversicherung (U1 Umlage) teil und bekommen daher auch keine Entschädigungszahlung der Krankenkasse im Krankheitsfall der ÄiW. Auch für den Krankheitsfall während der Praxiszeiten gilt dies dann. Auf der anderen Seite zahlt die Praxis auch keine Abgabe für diese Umlage. Je nach Krankheitstagen der ÄiW ist die Praxis finanziell besser oder schlechter gestellt. Letztlich ist das Risko sehr überschaubar, da nach 6 Wochen Krankheitsdauer die Lohnfortzahlung endet. In jedem Fall sollte zwischen Klinik und Praxis darüber gesprochen und eine gemeinsame Regelung getroffen werden. |
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Beschäftigungsverbot
Bei einem Beschäftigungsverbot aufgrund einer Schwangerschaft der Ärztin sind die Regelungen in Praxis und Klinik gleich – es wird bei Ausfall einer Mitarbeiterin die U2-Umlage durch die Krankenkasse gezahlt, unabhängig davon, wie die Vertragsgestaltung ausgelegt ist. Dies gilt auch für Mutterschutzzeiten.
Wichtig:Kommt es zu Ausfallzeiten in Praxis oder Klinik, sind die Verbundpartner gegenseitig nicht verpflichtet, für Ersatz zu sorgen. Das gilt sowohl für die Klinik, die nicht verlangen kann, dass eine ÄiW aus der Praxis an die Klinik zurückkehrt, wenn in der Klinik Personal ausfallen sollte, als auch für die Praxis, die keine Anspruch hat, dass die Klinik bei Ausfall eine(n) andere(n) ÄiW schickt. Im Einvernehmen können anderslautende Regelungen getroffen werden. |
Urlaub, Überstundenausgleich
Urlaube können bei ausschließlicher Tätigkeit in der Praxis an ggf. vorgegebenen Praxisurlaubszeiten angepasst werden. Dies sollte aber vor Vertragsabschluss mitgeteilt und im Weiterbildungsvertrag zwischen Praxis und ÄiW aufgenommen werden. Analog zum Manteltarifvertrag für MFA sollten grundsätzlich mindestens 2 Wochen Urlaub im Jahr nach eigenen Wünschen der ÄiW gewährt werden.
Bei paralleler Tätigkeit in Klinik und Praxis kann die Urlaubsplanung herausfordernd sein.
Urlaubszeiten müssen zwischen Klinik, Praxis und ÄiW abgestimmt werden, was bei fest vorgesehenen Praxisschließzeiten zu Schwierigkeiten führen kann. Es muss darüber rechtzeitig vor Abschluss eines Weiterbildungsvertrages gesprochen werden, um spätere Diskussionen und Unzufriedenheit zu vermeiden.
Es gilt:Urlaubs- oder Überstundenansprüche, die aus der Tätigkeit in der Praxis resultieren sind in der Praxis, Ansprüche aus der Klinik in der Klinik abzugelten. Anderslautende Regelungen bedürfen der Absprache und des Einverständnisses aller Beteiligten. Es empfiehlt sich, auch dies in den Weiterbildungsvertrag aufzunehmen. |